Der Beitrag der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende an die kantonale Familienausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 1 FSG wird auf 1.3 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.