Der Beitrag der Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer an die Familienausgleichskasse für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c FSG wird auf insgesamt 0.05 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.