Der Beitrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an den kantonalen Sozialfonds wird auf 0.08 Prozent der ALV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt, derjenige der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 0.04 Prozent (Total 0.12 Prozent).
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Er ersetzt den gleichnamigen Beschluss vom 27. Oktober 2015.