Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen (D) betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) auf Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen gemäss Art. 25 AHG | Omnilex
837.103•Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen (D) betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) auf Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen gemäss Art. 25 AHG
Vertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Büsingen (D) betreffend die Anwendbarkeit der Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) auf Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen gemäss Art. 25 AHG
Die Leistungen des Arbeitslosenhilfegesetzes (AHG) werden auch an Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen, ausgerichtet, sofern die betroffene Person:
seit mindestens einem Jahr Wohnsitz in Büsingen oder in Büsingen und im Kanton Schaffhausen hat und
zuvor bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen hat
Art. 2
Die Gemeinde Büsingen beteiligt sich an den Kosten dieser Leistungen mit dem Gemeindebeitrag analog der Kostenbeteiligung der Gemeinden des Kantons Schaffhausen gemäss Art. 18 AHG i.V.m. § 21 und 22 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz zuzüglich ein Drittel des anteilsmässigen Kantonsanteiles. Der auf die Gemeinde Büsingen entfallende Anteil wird nach der Wohnbevölkerung berechnet.
Art. 3
Dieser Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 4
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.