(Sprengstoffverordnung)
Vom 25.08.1980 (Stand 01.01.2001)
Art. 1
Der Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe obliegt unter Vorbehalt von § 2 der Schaffhauser Polizei.
Art. 2
Das Baudepartement überwacht die für die Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bestimmten Räume und Einrichtungen mit Ausnahme der Sprengmittelbehälter für Kleinverbraucher.
Soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 unterstellt sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat.
Art. 3
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.