Bereinigung der Wappen der Bezirke des Kantons Solothurn

111.23Law01.01.1988

Vom 28.03.1941 (Stand 01.01.1988)

Art. 1

  1. Der durch das Staatsarchiv beantragten Bereinigung der Wappen der Bezirke des Kantons Solothurn wird die Genehmigung erteilt. Danach haben als Bezirkswappen folgende Wappendarstellungen zu gelten:
    1. Bezirk Solothurn: Geteilt von Rot und Silber.
    2. Bezirk Lebern: In Rot goldener Pfahl, belegt mit zwei und einem halben, schwarzen, geraden Sparren.
    3. Bezirk Bucheggberg: In Gold drei pfahlweise gestellte fünfblättrige, rote Rosen mit goldenen Butzen und grünen Kelchblättern.
    4. Bezirk Wasseramt: Fünfmal schräglinks geteilt von Rot und Silber.
    5. Bezirk Thal: In Rot auf silbernem zackigem Dreiberg silberner, rechtsblickender Falke mit gespreiteten Flügeln (nach Vorlage).
    6. Bezirk Gäu: Zweimal geteilt von Rot, Silber und Schwarz.
    7. Bezirk Olten: In Silber grüner Dreiberg mit drei grünen, rotstämmigen Tannen.
    8. Bezirk Gösgen: Schräglinks geteilt von Rot und Silber.
    9. Bezirk Dorneck: In Silber zwei schwarze, abgewendete Angeln (nach Vorlage).
    10. Bezirk Thierstein: In Gold auf grünem Dreiberg, schreitende (auf jedem Berg ein Fuss), rote Hindin mit gesträussten Ohren.

Art. 2

  1. Als massgebende Vorlagen gelten die mit diesem Beschluss genehmigten Wappenskizzen. Sie sind mit den Stempeln der Staatskanzlei und des Staatsarchivs zu versehen und im Staatsarchiv aufzubewahren.

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