Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen

122.131DelegationsgesetzLaw01.08.1999

(Delegationsgesetz) Vom 05.04.1981 (Stand 01.08.1999)

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck

  1. Dieses Gesetz vereinfacht die Verwaltungstätigkeit durch Delegation von Verwaltungsbefugnissen und verbessert den Rechtsschutz des Bürgers durch den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

  1. Wenn das Gesetz eine kantonale Genehmigung von Gemeindeordnungen, Gemeindereglementen, Statuten und Reglementen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und ähnlichen Erlassen vorschreibt, werden sie von jenem Departement genehmigt, dessen Sachgebiet sie betreffen.
  2. Genehmigungsverfügungen der Departemente können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
  3. Bau- und Zonenreglemente sowie Reglemente von Bodenverbesserungsunternehmungen genehmigt der Regierungsrat, soweit nach Gesetz nicht eine andere Behörde zuständig ist.

Art. 6

Art. 7

Art. 7bis Rückerstattung von Beiträgen

  1. Die Rückerstattung von Beiträgen, Subventionen und ähnlichen Leistungen des Staates wird vom zuständigen Departement verfügt. Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2. Änderung gesetzlicher Kompetenzvorschriften

2.1. Geschäftskreis des Bau-Departementes

Art. 8 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

  1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 9

Art. 10 Änderung des Wasserrechtsgesetzes

  1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

  1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

2.2. Geschäftskreis des Erziehungs-Departementes

Art. 12 Änderung des Gesetzes betreffend die Kantonsschule

  1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 13 Änderung des Volksschulgesetzes

  1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 14

Art. 15

2.3. Geschäftskreis des Finanz-Departementes

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

2.4. Geschäftskreis des Forst-Departementes

Art. 21

2.5. Geschäftskreis des Departementes des Innern

Art. 22

Art. 23

2.6. Geschäftskreis des Justiz-Departementes

Art. 24 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

  1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 25

2.7. Geschäftskreis des Kultus-Departementes

2.8. Geschäftskreis des Landwirtschafts-Departementes

Art. 26

2.9. Geschäftskreis des Militär-Departementes

2.10. Geschäftskreis des Polizei-Departementes

Art. 27

2.11. Geschäftskreis des Sanitäts-Departementes

Art. 28 Änderung des Gesetzes über die Organisation des Sanitätswesens

  1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 29

Art. 30 Änderung des Gesetzes über die Tuberkulosebekämpfung

  1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 31 Änderung der Spitalvorlage IV

  1. Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

2.12. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes

Art. 32

Art. 33

Art. 34

3. Schlussbestimmungen

Art. 35 Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation

  1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 36 Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

  1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 37 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

  1. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41 Aufhebung

  1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüssen und sonstigen Erlassen aufgehoben.

Art. 42 Übergangsrecht

  1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemachte Verfahren werden nach den Bestimmungen und Zuständigkeiten des bisherigen Rechtes zu Ende geführt.

Art. 43 Genehmigung durch Bundesbehörden

  1. Die Änderungen in den §§ 8, 10, 20, 21, 24, 26, 30 und 32-34 bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
  2. Die Änderungen von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 37 dieses Gesetzes) und § 56 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (§ 38 dieses Gesetzes) bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Art. 44 Inkrafttreten

  1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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