Doppelbesetzung des Amtsgerichtspräsidiums von Bucheggberg-Wasseramt

125.432.2Law01.01.1988

Vom 22.04.1976 (Stand 01.01.1988)

Art. 1

  1. Für die Amtei Bucheggberg-Wasseramt wird mit Wirkung ab 1. November 1976 die Stelle eines zweiten hauptamtlichen Amtsgerichtspräsidenten geschaffen.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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