Verordnung über die Entschädigung von Kursleitern und Referenten an Jungbürger- und Neubürgerkursen

126.515.856.1Ordinance01.08.1991

Vom 21.05.1991 (Stand 01.08.1991)

Art. 1 Entschädigungen

  1. Die Entschädigungen für Kursleiter und Referenten betragen: a) Kursleiter: Grundbesoldung pro Unterrichtsstunde, zuzüglich die jeweils zu Beginn des Kurses für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage: 58.20 Franken b) Exkursionen (Gemeindeversammlung, Bundesversammlung, Besichtigungen) : Dauer bis 5 Stunden, pauschal 100 Franken Dauer über 5 Stunden, pauschal 150 Franken c) Referenten: Pro Referat, pauschal 110 Franken (anstelle einer Entschädigung kann dem Referenten ein Geschenk im Wert bis zu 110 Franken pro Referat überreicht werden) d) Kreisvorsteher: Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken e) Neubürgerkurse: Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken

Art. 2 Reiseentschädigung für Referenten

  1. Referenten kann eine Reiseentschädigung ausgerichtet werden, sofern sie geltend gemacht wird. Die Entschädigung richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.

Art. 3 Aufhebung geltenden Rechts

  1. Der Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1987 wird auf den 31. Juli 1991 aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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