Die Entschädigungen für Kursleiter und Referenten betragen:
a) Kursleiter:
Grundbesoldung pro Unterrichtsstunde, zuzüglich die jeweils zu Beginn des Kurses für das Staatspersonal geltende Teuerungszulage: 58.20 Franken
b) Exkursionen (Gemeindeversammlung, Bundesversammlung, Besichtigungen) :
Dauer bis 5 Stunden, pauschal 100 Franken
Dauer über 5 Stunden, pauschal 150 Franken
c) Referenten:
Pro Referat, pauschal 110 Franken (anstelle einer Entschädigung kann dem Referenten ein Geschenk im Wert bis zu 110 Franken pro Referat überreicht werden)
d) Kreisvorsteher:
Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken
e) Neubürgerkurse:
Entschädigung für die Organisation und die Administration pro Jahr, pauschal 200 Franken
Art. 2 Reiseentschädigung für Referenten
Referenten kann eine Reiseentschädigung ausgerichtet werden, sofern sie geltend gemacht wird. Die Entschädigung richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.
Art. 3 Aufhebung geltenden Rechts
Der Regierungsratsbeschluss vom 14. April 1987 wird auf den 31. Juli 1991 aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.