Verordnung über das Leumundszeugnis

131.45Ordinance01.01.1988

Vom 25.08.1987 (Stand 01.01.1988)

Art. 1 Verzicht auf Leumundszeugnisse

  1. Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.
  2. Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Paragraphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.

Art. 2 Inkrafttreten

  1. Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft.

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