Ab 1. Januar 1975 erfolgt die Abrechnung der Vermessungsnachführung in sämtlichen Nachführungskreisen des Kantons Solothurn und damit die Entschädigung der selbständig erwerbenden Nachführungsgeometer sowie die Belastung der Auftraggeber nach dem Honorartarif des Jahres 1966 für die Nachführung der Grundbuchvermessung. Die Teuerung wird jeweils ausgeglichen durch den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Nachführungskosten festgesetzten Anwendungsfaktor.