Inkraftsetzung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

212.478.31Law01.01.1982

Vom 16.09.1981 (Stand 01.01.1982)

Art. 1

  1. Die durch Kantonsratsbeschluss vom 2. Juli 1969 angeordnete neue Katasterschätzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat erlässt die für die Nachführung des Schätzungswerkes notwendigen Bestimmungen.

Art. 3

  1. Mit dem Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung sind die Gesetze über die Handänderungsgebühr vom Vermögen in toter Hand vom 11. Hornung 1832/11. Mai 1835/24. Dezember 1856 und die dazugehörige Vollzugsverordnung vom 7. Jänner 1857 aufgehoben. Das entsprechende Initiativbegehren vom 23. Dezember 1963 ist damit erfüllt.

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