Die Katasterwerte der unüberbauten Grundstücke in der Verkehrswert- und Übergangszone werden den seit dem Stichtag 1. Januar 1970 bis 1990 veränderten Verhältnisse durch eine Erhöhung um den Faktor 4 angepasst.
Art. 2
Der angepasste Katasterwert ist erstmals für das Steuerjahr 1992 anwendbar.
Art. 3
Der angepasste Katasterwert wird dem Grundeigentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen Steuerverwaltung mitgeteilt. Einsprache und Beschwerde können erhoben werden, wenn mit der Mitteilung eine Nachführung oder Berichtigung des Katasterwertes verbunden ist.
Art. 4
Der Regierungsrat wird beauftragt, bei wesentlicher Veränderung der Verkehrs- und Ertragswerte dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf Neufestsetzung des Faktors nach § 1 hievor zu stellen.
Art. 5
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 1992 in Kraft.