Die Polizei Kanton Solothurn und die Polizeikorps der Städte sind für die Erhebung kantonaler Ordnungsbussen zuständig. Die Polizeiorgane sind zur Bussenerhebung in Dienstuniform und in Zivil ermächtigt.
Für die Erhebung eidgenössischer Ordnungsbussen sind zudem die Angehörigen der SBB Transportpolizei (TPO) zuständig.
Art. 2 Grundsatz
Mit kantonaler Ordnungsbusse kann bestraft werden, wer eine Übertretung des zweiten Titels begeht.
Art. 3 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen und der Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978.
Art. 4 Ablieferung der Bussgelder
Es gilt die Regelung nach § 16 der Verordnung über den Strassenverkehr.
2. Übertretungstatbestände
Art. 5 Trunkenheit und unanständiges Benehmen
Unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Verhalten in der Öffentlichkeit, insbesondere Verüben eines Skandals im angetrunkenen Zustand (§ 23 Abs. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941): 100 Franken.
Art. 6 Verletzung der generellen Leinenpflicht
Verletzung der generellen Leinenpflicht (§ 15 Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 i. V. m. § 4 Abs. 1 Verordnung über das Halten von Hunden vom 6. März 2007)
im Wald in den Monaten Mai und Juni
in den entsprechend bezeichneten öffentlichen Räumen
Art. 7 Missachtung des Feuerverbots
Missachtung des Feuerverbots (§ 39bis Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990): 200 Franken.