Diese Verordnung regelt die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk Thierstein ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein.
Art. 2 Aufnahme*
Die Aufnahme von der sechsten Klasse der Primarschule in den Leistungszug P der Sekundarstufe I erfolgt aufgrund des solothurnischen Übertrittsverfahrens von der Primarschule in die Sekundarstufe I.
Die Aufnahme von der Sekundarschule E in den Leistungszug P der Sekundarstufe I erfolgt im Grundsatz gemäss den Bestimmungen des Laufbahnreglements für die Volksschule des Kantons Solothurn .
Die Aufnahme von der Sekundarschule E in die gymnasiale Abteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Promotionsreglements Maturitätsschulen des Kantons Solothurn .
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 Einzelheiten
Das Departement für Bildung und Kultur regelt das Aufnahmeverfahren im Einzelnen.
Art. 6 Rechtsmittel
Gegen Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung getroffen wurden, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.