Staatsbeiträge an die St. Ursen-Stiftung (Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Weltgeistlichen) im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1946 werden auch für Laientheologen und Pastoralassistenten, welche vom Diözesanbischof in den Dienst der Gemeinden berufen worden sind, ausgerichtet.
Art. 2
Voraussetzung ist der Abschluss eines theologischen Studiums und die Institutio und Missio canonica seitens des Bischofs.
Art. 3
Zur versicherten Besoldung wird ein Naturallohn in Höhe von 6700 Franken dazu gerechnet, falls eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Art. 4
Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
Art. 5
Der Regierungsratsbeschluss vom 16. September 1977 wird aufgehoben.