Verordnung über den Schutz der Weinbergschnecke

435.148.5Ordinance12.09.1968

Vom 06.09.1968 (Stand 12.09.1968)

Art. 1

  1. Im Kanton Solothurn ist das Sammeln und Vernichten von Weinbergschnecken verboten. Widerhandlungen werden mit Busse bis 200 Franken bestraft.

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