Der zusätzliche Steuerrückbehalt USA wird mit der direkten Staatssteuer verrechnet.
Art. 2
Für die Organisation und das Verfahren werden die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung vom 9. Mai 1944 zum Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer entsprechend anwendbar erklärt.
Art. 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1952, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.