Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

618.112.21Law01.01.1991

Vom 08.11.1990 (Stand 01.01.1991)

Art. 1

  1. Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zürcher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.

Art. 2

  1. Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grundeinschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von 656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.

Art. 3

  1. Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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