Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet

625.721Law01.01.1977

Vom 09.08.1976 (Stand 01.01.1977)

Art. 1

  1. Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt überall die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).

Art. 2

  1. Während des Monates Januar ist der Gebrauch der Angel zum Fischfang verboten.
  2. Im Staugebiet des Kraftwerkes Ruppoldingen, vom Stauwehr an aufwärts bis zur Höhe der Gemeindegrenze Boningen/Fulenbach (linkes Aareufer) und 300 m oberhalb der Gemeindegrenze Rothrist/Murgenthal (rechtes Aareufer), darf die Angelfischerei auf die nicht geschonten Fischarten während des ganzen Jahres ausgeübt werden.
  3. Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fischereivorschriften.

Art. 3

  1. Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmasse:
    Schonzeiten
    für Forellenvom 01. Oktober - 15. März
    für Äschenvom 01. Januar - 30. April
    für Hechtevom 01. Februar - 30. April
    für Zandervom 01. April - 31. Mai
    Mindestmasse
    ------
    Aal50 cm
    Äsche30 cm
    Forelle28 cm
  2. Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitze). c) Fangzahlbeschränkung

Art. 4

  1. In den Monaten März und April dürfen nur die Eigentümer und Pächter von Fischenzrechten und die Inhaber von Gast- und Gehilfenkarten die Angelfischerei auf die nicht geschonten Fischarten betreiben.

Art. 5

  1. Der Fischfang mit Netzen und Reusen oder dem Elektrofanggerät während der gesetzlichen Schonzeiten zur Gewinnung des für die künstliche Fischzucht erforderlichen Brutmaterials sowie die Veräusserung der Fische während der Schonzeit können von den kantonalen Fischereiaufsichtsbehörden nach Massgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften bewilligt werden.
  2. Die von den kantonalen Fischereiaufsichtsbehörden erteilten Fangbewilligungen sind gegenseitig zuzustellen.

Art. 6

  1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei oder der kantonalen Fischereigesetzgebung bestraft.

Art. 7

  1. Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat ab 1. Januar 1977 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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