Korrektion der Dünnern zwischen Oensingen und Olten

728.121Law16.09.1932

Vom 11.09.1932 (Stand 16.09.1932)

Art. 1 ...

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

  1. Der Unterhalt der korrigierten Strecken wird durch den Staat auf Kosten der Gemeinden durchgeführt.

Art. 13

Art. 14

  1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.

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