Der Staat Solothurn beteiligt sich an der Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn im Kostenbetrage von 1'450’000 Franken mit dem Betrage von 221’800 Franken.
Die Beteiligung erfolgt auf Grundlage des Bundesgesetzes betreffend die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes vom 2. Oktober 1919; dieses Gesetz gewährt dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden für ihre Forderungen ein Pfandrecht an dem Unternehmen, das allen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits auf dem Unternehmen lastenden Pfandrechten vorgeht.
Art. 2
An der Elektrifikation der Emmental-Bahn im Kostenbetrage von 4'425’000 Franken, die durch Obligationen und Aktien aufgebracht werden sollen, beteiligt sich der Staat Solothurn am Aktienkapital, dem die Priorität gegenüber dem bestehenden Aktienkapital eingeräumt wird, entsprechend der auf solothurnischem Gebiet liegenden Bahnstrecke mit dem Betrage von 133’000 Franken.
Art. 3
Da die Elektrifikation der Solothurn-Münster-Bahn und der Emmental-Bahn gemeinsam mit dem Umbau der Burgdorf-Thun-Bahn durchgeführt werden soll, sind die beiden Beteiligungen gesamthaft der Volksabstimmung zu unterbreiten.
Art. 4
Für die Finanzierung der beiden staatlichen Beteiligungen, die sich auf zwei bis drei Jahre verteilen, ist der Regierungsrat ermächtigt, zu gegebener Zeit ein Anleihen aufzunehmen.
Art. 5
Die beiden Staatsbeteiligungen treten nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation in Kraft.