Vom Bericht über die Fusion der Vorortsbahngesellschaften BTB, BEB, TAB und BUeB und über die Gründung der BLT wird Kenntnis genommen.
Art. 2
Der Fusion wird zugestimmt. Diese Zustimmung wird davon abhängig gemacht, dass dem Kanton Solothurn 3 Sitze im Verwaltungsrat der BLT zugebilligt werden.
Art. 3
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.