Vom vorstehenden Bericht über das zweite technische Erneuerungsprogramm der ehemaligen Birseckbahn (heute BLT-Linie 10) mit einem Kostenaufwand von 11,1 Millionen Franken und die Tilgung der Fremdkapitalien von 700’000 Franken wird zustimmend Kenntnis genommen.
Art. 3
Die Beitragsleistung der an der BLT-Linie 10 interessierten Gemeinde Dornach richtet sich nach den §§ 6 und 12 des Verkehrsgesetzes vom 10. März 1974.
Art. 4
Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn sowie der BLT ist vom Regierungsrat zu treffen.