Wo in dieser Verordnung auf das Gesetz oder auf die Vollziehungs-Verordnung hingewiesen wird, sind das Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtsgesetz) vom 21. Dezember 1948 und die dazugehörige bundesrätliche Vollziehungs-Verordnung vom 5. Juni 1950 zu verstehen.
Art. 2
Für die Mitwirkung bei der administrativen Untersuchung der Flugunfälle ist der Kommandant der Kantonspolizei zuständig (Art. 24 des Gesetzes).
Art. 3
Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission für Flugunfälle (Art. 25 des Gesetzes) und in der Rekurskommission (Art. 82 Abs. 3 der Vollziehungs-Verordnung) wird der Obergerichtspräsident bezeichnet. Ersatzmann ist der Vizepräsident des Obergerichtes.
Art. 4
Zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen nach Artikel 80 ff. des Gesetzes ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.
Der Amtsgerichtspräsident entscheidet im summarischen Verfahren.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind ergänzend anwendbar.
Art. 5 …
Art. 6
Die strafbaren Handlungen, die zu administrativen Massnahmen im Sinne von Artikel 92 des Gesetzes Anlass geben könnten und zu deren Meldung die Polizei- und Gerichtsstellen gemäss Artikel 100 des Gesetzes verpflichtet sind, sind dem Polizei-Departement zur Weiterleitung an das Eidgenössische Luftamt mitzuteilen.
Art. 7
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.