Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 21. Mai 1970.
Art. 2 Zuständigkeit
Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:
die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;
die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.
3.–4. …
Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des Abkommens (Grenzübertritt ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Verkehrsstunden) sind die Zollbehörden zuständig.
Art. 3 Bodensee und Hochrhein
Vom Erfordernis einer Bewilligung nach Art. 8 des Abkommens (Grenzverkehr auf dem Bodensee und dem Hochrhein) wird abgesehen.
Art. 4 Gebühren *
Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben: