Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 13. Juni 1973.
Art. 2 Zuständigkeit
Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art. 2 bis Art. 4 des Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:
die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;
die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen für Dienstausweise.
3.–4. …
Art. 3 Gebühren
Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben: