Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes

162Law01.01.1990

Vom 17.04.1989 (Stand 01.01.1990)

Art. 1 Begriff

  1. Als Petitionen gelten Eingaben mit Anregungen, Vorschlägen, Wünschen, Beanstandungen oder dergleichen an Behörden, soweit sie bestimmbare Begehren enthalten.

Art. 2 Berechtigte

  1. Jede urteilsfähige natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes ist berechtigt, allein oder zusammen mit anderen, eine Petition einzureichen.

Art. 3 Form

  1. Petitionen sind schriftlich einzureichen; ausnahmsweise können sie zu Protokoll gegeben werden.
  2. Petitionen sind unter Angabe des Datums und des Wohnortes oder Sitzes zu unterzeichnen.

Art. 4 Verfahren

  1. Wird eine Petition an eine unzuständige Behörde gerichtet, ist sie unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Behörde zu überweisen.
  2. Die zuständige Behörde prüft die Petition und beantwortet sie innert angemessener Frist.
  3. Für Petitionen an den Grossen Rat richtet sich im übrigen das Verfahren nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung.

Art. 5 Nichteintreten

  1. Auf Petitionen ist nicht einzutreten,
    1. soweit sie ein bereits behandeltes oder nicht ernst gemeintes Begehren enthalten,
    2. wenn sie eine Beleidigung enthalten oder einen strafbaren Inhalt aufweisen, namentlich in Fällen von Ehrverletzung, Drohung oder Erpressung,
    3. soweit sie eine mit einem Rechtsmittel anfechtbare oder bereits rechtskräftig entschiedene Sache betreffen.

Art. 6 Sanktionsverbot

  1. Aus der Ausübung des Petitionsrechtes dürfen den Unterzeichnern seitens des Staates keinerlei Nachteile erwachsen; vorbehalten bleibt die Verfolgung strafbarer Handlungen.

Art. 7 ...

Art. 8 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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