Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes ist das Landwirtschaftsamt.
Art. 2 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 90 lit. b des Bundesgesetzes ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.
Art. 3 Anmerkungen im Grundbuch
Das Landwirtschaftsamt kann Anmerkungen im Grundbuch nach Art. 86 des Bundesgesetzes verlangen.
Art. 4 Schätzung des Ertragswertes
Die Schätzung des Ertragswertes erfolgt nach der Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung). Sie wird vom Landwirtschaftsamt genehmigt und eröffnet.
Art. 5 ...
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft.