Das Landwirtschaftsamt vollzieht das LPG, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Es entscheidet im Rahmen des Bewilligungsverfahrens über verkürzte Pachtdauern, parzellenweise Verpachtung sowie über die Pachtzinse von Gewerben.
Auf Einsprache entscheidet es über unzulässige Zupacht und überhöhte Pachtzinse.
Art. 2 Einspracheberechtigte Behörde
Der Gemeinderat am Ort des Pachtgegenstandes kann gegen den vereinbarten Pachtzins für ein Grundstück sowie gegen Zupacht Einsprache erheben.
Art. 3 Rekursinstanz
Rekurse gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde beurteilt die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen.
Art. 4 Richterliche Behörde
Die Einzelrichter der Bezirksgerichte beurteilen im vereinfachten Verfahren die Klagen auf Erstreckung der Pacht; ihre Entscheide sind an das Obergericht weiterziehbar.
Über andere zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Pachtvertrag entscheidet der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren.
Art. 5 Verfahren
Ergänzend zu den Verfahrensvorschriften des LPG gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und bei zivilrechtlichen Streitigkeiten jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
2. Schlussbestimmungen
Art. 6 ...
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.