Die Allgemeinverbindlicherklärung sowie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons oder eines Teils desselben beschränkt, ist Sache des Regierungsrates.
Art. 2
Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft leitet das Verfahren nach Art. 8 bis Art. 11 und Art. 14 bis Art. 18 des Bundesgesetzes und stellt dem Regierungsrat Antrag.
Es ist auch zuständig für Massnahmen nach Art. 6 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Massnahmen nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
Art. 3
Der Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 1944 über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.