Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister

221.42Ordinance01.06.1992

Vom 03.12.1991 (Stand 01.06.1992)

Art. 1 Aufsicht

  1. Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.

Art. 2 Kantonale Publikation

  1. Die Eintragungen im Handelsregister sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, nachdem sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt erschienen sind.

Art. 3 Meldung von Eintragungspflichtigen

  1. Die Gemeinderäte und die Gerichte sind verpflichtet, dem Handelsregister Eintragungspflichtige zu melden und ihm von den die Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.

Art. 4 Depositenstellen

  1. Depositenstellen (Art. 633 Abs. 3 OR) sind alle im Kanton Thurgau niedergelassenen Banken.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

  1. Die Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister und die Bezeichnung einer Depositenstelle gemäss Art. 633 und Art. 638 rev. OR vom 30. Juni 1937 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juni 1992 in Kraft.

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