Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

721.3Law01.01.1993

Vom 25.04.1983 (Stand 01.01.1993)

Art. 1 Zweck

  1. Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.

Art. 2 Rechte an Grundstücken

  1. Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.
  2. Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.

Art. 3 Uferwege

  1. Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz gemäss § 5 Abs. 3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.

Art. 4 Zusammenarbeit, Koordination

  1. Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.
  2. Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.

Art. 5 Beiträge

  1. Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken Beiträge bis zu 30 Prozent ausrichten.
  2. Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren.

Art. 6 Finanzierung

  1. Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine Spezialfinanzierung eröffnet.
  2. Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr. 400'000 in diese Spezialfinanzierung einlegen. Der Bestand darf Fr. 5'000'000 nicht übersteigen.
  3. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat.

Art. 7 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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