Die Gemeinden sind für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen zuständig.
Art. 2 Rechtsmittel
Gegen Entscheide der für die Bewilligungserteilung zuständigen Behörden kann beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG).