Für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat zuständig.
Art. 2 Aufgaben
Dem Industrie- und Gewerbeinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Heimarbeitsgesetzes;
Ausfertigung der Bescheinigung über den Eintrag ins Arbeitgeberregister zuhanden des Arbeitgebers;
Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;
Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit;
Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften;
jährliche Vollzugsberichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Das Industrie- und Gewerbeinspektorat stellt eine Kopie der Bescheinigung nach Abs. 1 Ziff. 2 dem eidgenössischen Arbeitsinspektorat des vierten Kreises, dem kantonalen Arbeits- und Berufsbildungsamt sowie dem Gemeindearbeitsamt zu. Das gleiche gilt für Änderungen und Lösungen im Arbeitgeberregister.
Art. 3 Strafverfolgung
Bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 12 des Heimarbeitsgesetzes richtet sich die Strafverfolgung nach der kantonalen Strafprozessordnung.
Art. 4 …
Art. 5 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1984 in Kraft.