832.10•Krankenversicherungsverordnung
832.10TG KVVOrdinance01.01.2026
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}(TG KVV) Vom 20.12.2011 (Stand 01.01.2026)
… 3. Die Gemeinde, die Forderungen für Verlustscheine und gleichwertige Rechtstitel übernommen hat, hat gegenüber früheren Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinden im Kanton das Rückgriffsrecht anteilmässig für dort entstandene Forderungen. Rückvergütungen sind anteilmässig zurückzuerstatten. Massgebend ist der Zeitpunkt der Forderungsentstehung. 4. Ist die Forderung ausserkantonal entstanden, ist das Datum des Verlustscheines oder des gleichwertigen Rechtstitels massgebend.