Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen.
Art. 2 Kontrolle
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversicherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.
Art. 3 Unfallverhütung
Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.
Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbetrieben.
2. Gerichtsbarkeit
Art. 4 Schiedsgericht
Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verordnung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965 Anwendung.
Art. 5 Versicherungsgericht
Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.
Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes.
3. Schlussbestimmungen
Art. 6 ...
Art. 7 ...
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft.