Der Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965 samt den dazugehörigen Verordnungen und des kantonalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. November 1966 obliegt dem Amt für Raumplanung.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
Überwachen der Zweckerhaltung;
Überprüfen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
Genehmigen von Mietzinserhöhungen;
Festlegen von Massnahmen bei Zweckentfremdung;
Weiterleiten der Beiträge an die Berechtigten.
Art. 2
Das Amt für Raumplanung führt das kantonale Büro für Wohnungsbau.
Art. 3
Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 24. November 1966 und den Bundesverordnungen I und II vom 22. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 28. Februar 1967 wird aufgehoben.