Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau

954.1EKT-GLaw01.01.2001

(EKT-G) Vom 26.04.2000 (Stand 01.01.2001)

Art. 1 Rechtsstellung, Zweck

  1. Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 des Obligationenrechtes betrieben.
  2. Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie durch die Versorgung von Endverteilern.

Art. 2 Aktienkapital

  1. Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
  2. Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stimmenmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt.
  3. Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

Art. 3 Enteignungsrecht

  1. So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.

Art. 4 Entschädigung

  1. So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.

Art. 5 NOK-Gründungsvertrag

  1. Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) endgültig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
    1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
    2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
    3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
    4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie;
    5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

Art. 6 Übergangsbestimmung

  1. Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesellschaft gemäss § 1 umgewandelt.
  2. Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

Art. 7 ...

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechtes

  1. Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom 10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesellschaft als aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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