Dieses Reglement regelt Aufgaben und Besetzung der Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.
Es vollzieht das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG).
Art. ikel 2 Fachstelle für Frauenfragen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--1.1205--ikel 2}
Der Regierungsrat beauftragt eine Ombudsfrau, Frauenfragen in der kantonalen Verwaltung zu bearbeiten und zu koordinieren. Sie ist die Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.