Leistung der Amtseide

2.2235Law02.05.1869

Vom 02.05.1869 (Stand 02.05.1869)

Art. ikel 1 {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--2.2235--ikel 1}

  1. Alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten.

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