Mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung vom 25. September 1952 wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung betraut.
Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. April 1948 und des dazu gehörenden Reglementes für die Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 27. September 1948 sind sinngemäss anzuwenden.
Als zuständige Gemeindebehörde für die Begutachtung der Gesuche von Wehrpflichtigen um Unterstützungszulagen, wird der Gemeinderat bezeichnet. Diesem steht das Recht zu, die Begutachtung an die Gemeindezweigstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu delegieren.
Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).