Reglement zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen | Omnilex
3.8325•Reglement zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Reglement zur Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Dieses Reglement vollzieht das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
Das Amt für Kantonspolizei ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
Art. ikel 3 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.8325--ikel 3}
Die betroffene Person kann die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams beim Zwangsmassnahmengericht nach Artikel 19e, für Jugendliche nach Artikel 19f des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden (RB 2.3221) anfechten.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden.
Art. ikel 4 Gerichtliche Überprüfung des Polizeigewahrsams {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.8325--ikel 4}
Soweit nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden sind, richtet sich das Verfahren zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege(RB 2.2345).