Ausserhalb von Strafverfahren ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, ihre oder seine Stellvertretung, die Kommandopikettoffizierin oder der Kommandopikettoffizier zuständig, eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen.
Das Zwangsmassnahmengericht ist die Genehmigungsbehörde, die Beschwerdeinstanz des Obergerichts die Beschwerdeinstanz.