Die Aufsicht über die Durchführung und Handhabung des Bundesgesetzes vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18) wird in Gemässheit von Artikel 4 des Bundesgesetzes für den Kanton Uri der Polizeidirektion übertragen.