(Pflegekinderreglement)
Vom 10.12.2013 (Stand 01.01.2014)
Art. ikel 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2125--ikel 1}
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege und für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO), sofern dieses Reglement nichts anderes regelt.
Art. ikel 2 Andere Dienststellen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--9.2125--ikel 2}
Folgende Dienststellen sind für die Bewilligung und Aufsicht oder die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 20a PAVO zuständig:
das Amt für Justiz bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption
das Amt für Soziales bei Heimen und bei Anbietern von Dienstleistungen in der Familienpflege
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Aufsicht gemäss Artikel 10 PAVO einer anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Stelle übertragen.
Die Vertrauensperson (Art. 1a Abs. 2 Bst. b PAVO) bei Betreuungen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim muss nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.