9.4222•Reglement zum Miet- und Pachtrecht im Obligationenrecht
9.4222Regulation01.10.2025
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}Vom 26.08.2025 (Stand 01.10.2025)
1Die. Vermieterin und der Vermieter und die Verpächterin und der Verpächter dürfen nur mit einem von der Schlichtungsbehörde genehmigten Formular:
2Die. Formulare können bei der Schlichtungsbehörde bezogen oder im Internet heruntergeladen werden.
1Die. Schlichtungsbehörde berichtet dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) halbjährlich über ihre Tätigkeit. 2Die. kantonalen Gerichte sind verpflichtet, je ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem WBF zuzustellen. 3Die. kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtlichen Urteile regelmässig in geeigneter Form zu.