In Verwaltungssachen, wo die Gesetzgebung zwei oder mehr Verwaltungsbeschwerden vorsieht, werden die Beschwerdemöglichkeiten zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem Staatsrat zu Gunsten einer einzigen Beschwerde an den Staatsrat aufgehoben.
Art. 2
Im Sinne von Artikel 1 werden abgeändert:
der Artikel 56 Absatz 1 des Gesetzes über die Handelspolizei vom 20. Januar 1969;
der Artikel 30 des Dekretes über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern vom 12. Mai 1987;
der Artikel 3 des Dekretes vom 15. November 1985 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981;
der Artikel 9 des Reglementes betreffend den interkommunalen Finanzausgleich vom 23. September 1992;
die Artikel 3 Ziffer 4 und 37 Absatz 2 des Dekretes vom 1. Februar 1967 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931.
Alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen, die dem Grundsatz von Artikel 1 widersprechen, werden in diesem Sinne geändert.
Art. 3
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Beschwerden werden von derjenigen Behörde zu Ende geführt, bei der sie eingereicht worden sind.
Art. 4
Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.