Unter Vorbehalt der Adoption und der Verfahren der Fortpflanzungsmedizin gelten alle Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, welche in Bezug auf die Verwandtschaft, die Schwägerschaft, die Ehe oder den Zivilstand Rechte verleihen, Pflichten auferlegen oder ein Verfahren regeln, in gleicher Weise für die eingetragene Partnerschaft.
Art. 2
Das vorliegende Gesetz wird in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen und unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
Art. 3
Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.