Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben | Omnilex
221.605•Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben
Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern der Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Skiliften und ähnlichen Betrieben und ihren Mitarbeitern unabhängig von der Art der Entlöhnung und dem Beschäftigungsgrad.
Art. 2 Löhne vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023
Der Mindestlohn beträgt 4'005 Franken pro Monat (Fr. 22.75 pro Stunde).
Die Mindestlöhne für Jugendliche sind wie folgt:
| 15 Jahre | Fr. 2'712 | Fr. 15.40 |
| 16 Jahre | Fr. 2'805 | Fr. 15.90 |
| 17 Jahre | Fr. 2'897 | Fr. 16.45 |
| 18 Jahre | Fr. 2'989 | Fr. 16.95 |
| 19 Jahre | Fr. 3'082 | Fr. 17.50 |
Zusätzlich zu den Mindestlöhnen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird ein 13. Monatslohn gezahlt.
Art. 3 Löhne vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2027
Die Arbeitnehmer werden nach den im Anhang 1 zu diesem Normalarbeitsvertag festgelegten Lohnklassen entlöhnt.
Die Mindestlöhne sind im Anhang 2 zu diesem Normalarbeitsvertag ausgeführt.
Zusätzlich zu den Mindestlöhnen gemäss Anhang 2 wird ein 13. Monatslohn gezahlt.
Als Erfahrungsjahr in der Branche gilt eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder 2 Saisons (Winter oder Sommer) mit jeweils einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten.
Art. 4 Wirkungen
Dieser Normalarbeitsvertrag gilt direkt für die Arbeitverhältnisse, die er regelt. Von diesem Normalarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden.